Verwaltungsgericht Braunschweig missachtet wiederum das Grundgesetz
- Kommentierung von Bernd Joschko in Kürze
Leitsatz/Leitsätze
Die selbstständige Ausübung der Synergetik-Therapie bedarf (mindestens)
einer Heilpraktikererlaubnis
Aus dem EntscheidungstextDie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm der Beklagte die selbständige
Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profilings
untersagt hat. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Tätigkeit bedürfe
einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Der Kläger, dessen (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen im Lahn-Dillkreis
befindet, hat zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter
eröffnet, in dem nach seiner Darstellung von ihm das Synergetik-Profiling
und von seiner Kollegin, der Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04, die Synergetik-Therapie
angeboten werden. Mit dieser Eröffnung sollte auch eine Klärung der
berufsrechtlichen Stellung der Synergetik-Therapie herbeigeführt werden.
Über eine Approbation als Arzt bzw. psychologischer Psychotherapeut oder
eine Heilpraktikererlaubnis verfügt der Kläger nicht. Er hält
sie auch nicht für erforderlich, da er weder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
ausübe, noch von seiner Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit
der Betroffenen ausgehe. Denn seine Tätigkeit stelle eine bloße Begleitung
seiner Klienten bei einer Selbstheilung durch Neuordnung ihrer Innenwelt dar.
Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte
(Dr. Hepp hat bis heute nie ein Wort mit mir geredet (auch kein Telefongespräch
ua) oder auf einen meiner 5 Brief geantwortet !! Allein dies unterschlägt
das VG Braunschweig!!) den hier streitgegenständlichen
Bescheid vom 08. Januar 2004, mit dem er dem Kläger die selbständige
Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling sofortvollziehbar
untersagte und ihn darüber hinaus sofortvollziehbar aufforderte, das Schild
„Synergetik-Therapiepraxis“ an seinen Praxisräumen in Goslar
zu entfernen sowie die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie
im Internet zu löschen. Für den Fall der selbständigen Fortführung
der Synergetik-Therapie/des Synergetik-Profiling drohte der Beklagte ein Zwangsgeld
in Höhe von 5.000,00 Euro an und führte zur Begründung aus:
Die Synergetik-Therapie stelle eine unerlaubte, weil ohne die erforderliche
Erlaubnis durchgeführte Ausübung der Heilkunde im Sinne von §
1 des Heilpraktikergesetzes dar. Heilkunde in diesem Sinne werde ausgeübt,
wenn im Hinblick auf das Ziel, die Art und die Methoden der Tätigkeit oder
für die notwendige Feststellung eines Behandlungsbedarfes medizinische
Fachkenntnisse erforderlich seien.
Für die Annahme einer heilkundlichen Tätigkeit reiche es aber auch
aus, dass mittelbar Gesundheitsgefährdungen dadurch eintreten, dass rechtzeitiges
Erkennen ernstlicher Leiden verzögert werde und die Wahrscheinlichkeit
einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei. Beide Voraussetzungen
seien gegeben. Zum einen erfordere die Methode der Synergetik-Therapie selbst
ärztliches Wissen, da eine Therapiesitzung den Abläufen einer medizinischen
Hypnose entspreche und eine suggestive Einflussnahme auf den seelischen Zustand
des Patienten darstelle. Dafür gebe es Kontraindikationen, da es sonst
ganz akut zu schwersten psychischen Veränderungen oder Krisensituationen
kommen könne. Selbst körperliche Erkrankungen wie Asthma oder Diabetes
mellitus könnten unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen
führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei den Kunden der Eindruck
erweckt werde, der Kläger könne mit den angewandten Methoden nahezu
jede Krankheit gefahrlos heilen, und deshalb sei der Besuch eines Arztes oder
eines anderen medizinisch Kundigen nicht mehr notwendig. Dem stehe der Hinweis
auf die mangelnde medizinische Qualifikation des Synergetik-Therapeuten und
die alleinige Verantwortung des Klienten nicht entgegen. Die angeordnete Entfernung
des Schildes sei als logische Konsequenz der Untersagung der Tätigkeitsausübung
erforderlich. Aus dem - im Einzelnen näher ausgeführten - Interesse
an der Unversehrtheit von Leib und Leben der Allgemeinheit sei darüber
hinaus die Anordnung des Sofortvollzuges geboten, da andernfalls die befürchteten
Gefahren bei einer Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Synergetik-Therapeuten
jederzeit auftreten könnten.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und stellte beim
erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Durch Beschluss vom 13. Februar 2004 - 5 B 13/04 - stellte das erkennende Gericht
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder her, soweit dem Kläger
aufgegeben wurde, die Angebote im Internet zu löschen. Im Übrigen
wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
(Damit wurde das Grundgesetz von Deutschland vom
VG Braunschweig zum erstenmal missachtet !!) Das Gericht wertete
die Tätigkeit des Klägers als berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde, für die ihm die nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz
- HPG - erforderliche Erlaubnis fehle. Es ließ dabei offen, ob im Hinblick
auf die Methode der sog. Tiefenentspannung selbst bereits medizinische Fähigkeiten
erforderlich seien, weil jedenfalls - was für die Annahme der Heilkunde
ausreiche - die vom Kläger durchgeführte Synergetik-Therapie Gesundheitsgefahren
mittelbar dadurch zur Folge haben könne, dass die Behandelten die Anwendung
gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern und der
Kläger nicht über das medizinische Fachwissen verfüge, um entscheiden
zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig sei. Hinsichtlich
der Untersagung des Internet-Auftritts vertrat das Gericht die Auffassung, dass
diese Regelung voraussichtlich zu unbestimmt sei.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
durch Beschluss vom 27. Mai 2004 - 8 ME 42/04 - die aufschiebende Wirkung der
inzwischen nach Ergehen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig
vom 23. März 2004 eingelegten Klage ohne Einschränkungen wieder her.
Zur Begründung führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
aus, dass die angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung weder als
offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen
werden könnten. Es sei nicht hinreichend sicher festzustellen, dass die
Ausübung der Synergetik-Therapie medizinische Kenntnisse voraussetze. Des
Weiteren sei nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr
bestehe, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten bei den Personen,
die die Synergetik-Therapie in Anspruch nehmen, verzögert werde. Die danach
erforderliche Interessenabwägung gehe zugunsten des Klägers aus.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 hob die Bezirksregierung
Braunschweig den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 insoweit auf, als
durch ihn die Löschung der Angebote im Internet verfügt worden war.
Im Übrigen wurde der eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.
Die am 31.03.2004 erhobene Klage begründet der Kläger wie folgt:
Er verstehe sich als Begründer der Synergetik-Therapie. Basis dieser Methode
sei die Synergetik-Theorie zur mathematischen Beschreibung der Selbstorganisation
makroskopischer Systeme von E.. Die von ihm ausgehende Innovation bestehe in
der Übertragung der Gesetzmäßigkeiten dieser Wissenschaft auf
die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche in Tiefenentspannung. Die praktische
Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur ermögliche
dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu mobilisieren. Dies geschehe
im Schwerpunkt durch synergetische Bearbeitung seiner inneren Bilder und einer
dadurch möglichen Nachbearbeitung seiner unverarbeiteten Erlebnisse und
Konflikte. Beim Vorlesen von Entspannungstexten oder Einspielen von Meditationsmusik
am Beginn der Sitzung erreiche der Klient einen Zustand der Tiefenentspannung,
in dem die Gehirnfrequenz einen Alphazustand erreiche. Dieser Zustand sei keine
Hypnose, sondern ein meditativer Zustand. Der Therapeut habe die Funktion eines
Wegbegleiters des Klienten, damit dieser sich auf seine Bilderwelt einlassen
und die dort vorgefundene Energie (in Form von Bild, Emotion, Körpersensation
etc. ) nutzen könne. Dadurch eröffne sich dem Klienten die Möglichkeit,
evtl. auftauchende Widerstände und Blockaden zu meistern und die notwendige
Energie zur Erreichung des „Kipppunktes für eine Symmetriebrechung“
aufzubauen, die sodann als Selbstorganisationsprozess in einer Neustrukturierung
auf höherer Ebene münde. Die Synergetik-Therapie sei gegenwärtig
die einzige Methode, die nicht an den psychischen Inhalten oder körperlichen
Symptomen selbst, sondern ausschließlich mit und an der Organisationsstruktur
und wechselseitigen Verknüpfungen dieser Inhalte und Symptome arbeite.
Krankheitsbilder seien immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit;
Naturwissenschaftlich gesehen gebe es keine Krankheiten. Krankheit sei kein
Schicksal, sondern ein dringender Wegweiser zu mehr Selbstbestimmung. Jeder
könne in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch in Eigenleistung Selbstheilung
als neue stabile Ordnung erzeugen. Heilung müsse daher nicht durch die
– vor allen Dingen von Ärzten vorgenommene – Symptombekämpfung,
durch Übertragung einer Heilenergie oder durch Unterwerfung unter eine
Methode, sondern als Ergebnis einer aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren
des Klienten durch ihn selbst vorgenommen werden, als Selbstheilung. Die Synergetik-Therapie
sei immer Hilfe zur Selbsthilfe. Daher sei synergetische Selbstheilung immer
intelligente Krankheitsmeisterung und positive Lebensbewältigung. Synergetik-Therapie
sei Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen
Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen.
Nach seiner Ansicht handelt es sich bei der Synergetik-Therapie nicht um die
Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Synergetik-Therapie sei keine Tätigkeit i. S. d. HPG, sondern nur Anleitung
zur Selbsthilfe. Er könne keineswegs Heilungen kausal herbeiführen,
sondern die Heilung sei mehr als Nebenprodukt seiner Tätigkeit anzusehen.
Es sei auch nicht nachgewiesen, dass seine Tätigkeit eine nicht hinweg
zu denkende Bedingung für die Heilung sei, möglicherweise sei auch
bei den Personen, die sich zu der Therapie entschlössen, der Prozess der
Reorganisation bereits in diesem Zeitpunkt soweit fortgeschritten, dass die
Heilung eintrete. Mit dem Klienten finde eine Art von Gespräch über
psychische Befindlichkeiten statt, nicht jedes Gespräch über psychische
Probleme dürfe einer Psychotherapie gleichgesetzt werden.
Bei der Synergetik-Therapie werde definitiv keine Hypnose angewendet, auch nicht
indirekt. Während des Entspannungszustandes für Innenweltreisen bleibe
der Klient voll handlungs- und entscheidungsfähig. Es werde keinerlei Suggestion
verwendet. Diese würde der reinen Selbsterfahrung des Klienten entgegenstehen.
Alle medizinischen Erkenntnisse blieben außen vor, das sei den Klienten
auch bekannt und daher sei die Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig und erwünscht.
In den Jahren seiner Tätigkeit sei bei tausenden von „Sessions“
kein Schaden aufgetreten. Im Rahmen einer sog. Brustkrebsstudie (vgl. Beiakte
E: Session Heft 9: Brustkrebs) des von dem Kläger geleiteten Synergetik-Therapieinstitutes
wird u.a. auf die Selbstheilung bei Brustkrebs hingewiesen; Brustkrebs könne
man selbst auflösen. Als Faustregel gelte: „Linke Brust Versorgungskonflikt,
rechte Brust Partnerschaftskonflikt“ (letzte Seite).
Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum
Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt
vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut
über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen
abgebe, aber „über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode
bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung
statt Bekämpfung empfehle“. In diesem Merkblatt werde der Klient
auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Synergetik-Therapie keinen Arzt, Psychotherapeuten
oder Heilpraktiker ersetze und sich der Klient während der Therapie weiterhin
mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwünscht
und wichtig. Dies ergebe sich auch aus den Ethikrichtlinien.
Der Kläger verweist auf eine Stellungnahme des Diplompsychologen F., der
ausführt: Das Wirkprinzip der Synergetik-Therapie unterscheide sich nicht
von dem Einsatz körperlicher Entspannung in der Verhaltenstherapie. Es
handele sich bei dem mentalen Entspannungszustand nicht um tranceartige hypnotische
Zustände. Fälle, in denen unbeabsichtigter Weise tranceartige Zustände
aufgetreten wären, seien nicht bekannt. Techniken der Induktion von hypnotischen
Zuständen würden von den Ausbildern und Synergetik-Therapeuten in
der Regel nicht beherrscht, was wohl den besten Schutz vor missbräuchlicher
oder unbeabsichtigter Anwendung darstelle. Dagegen seien die erlernten Fragetechniken
dergestalt, dass suggestive Effekte minimal gehalten würden. Üblicherweise
seien alle Klienten vor der Synergetik-Therapie in ärztlicher Behandlung
gewesen. Eine Zusammenarbeit werde grundsätzlich aktiv angestrebt. Auch
werde jeder Klient eindringlich darauf hingewiesen, dass eine Therapie im medizinischen
Sinne nicht durchgeführt und keine Heilkunde praktiziert werde. Er werde
darauf hingewiesen, dass er sich über seine medizinische und psychotherapeutische
Versorgung selbst zu informieren habe.
Zur Unterstützung seiner Argumentation beruft sich der Kläger
außerdem auf eine vom Synergetik-Institut in Auftrag gegebene gutachterliche
Stellungnahme des Diplom-Psychologen G. vom 22. August 2006. Dieser gelangt
zu folgendem Ergebnis:
Mit der Synergetik-Therapie werde keine Feststellung von Krankheiten betrieben.
Es werde auch keine diagnostische Tätigkeit ausgeübt. Die Technik
sei nicht geeignet, gezielt eine bestimmte Krankheit zu heilen oder zu lindern.
Ärztliche Kenntnisse wie sie typischerweise in einem Medizinstudium erworben
werden, seien für die Praxisausübung nutzlos. Ein Überstülpen
des Hypnose-Begriff sei nicht geeignet, die Synergetik-Therapie zu charakterisieren,
denn beim Klienten werde lediglich ein hypnoider Bewusstseinszustand erzeugt.
Die angewandte Methode der Tiefenentspannung erfordere keinerlei medizinische
Fachkenntnisse. Die vom Synergetik-Therapeuten begleiteten und initiierten Symbolisierungsprozesse
im Patienten selbst seien nicht geeignet, unmittelbare gesundheitliche Gefahren
zu erzeugen.
Dem Laienbeobachter mögen heftige Affektdurchbrüche als gefährlich
erscheinen, psychodynamisch stellten sie stets eine reinigende Affektabfuhr
dar und leiteten eine neuronale Reorganisation ein. Eine unmittelbare Gefährdung
bestehe lediglich dann, wenn das Verfahren bei Personen mit akuten oder psychiatrisch
vorbehandelten Psychosen zur Anwendung komme. Es gehe von der Synergetik-Therapie
auch keine mittelbare Gefahr aus, weil die Klienten in eindeutiger und intensiver
Weise darauf hingewiesen würden, dass die Synergetik-Therapie anderweitige
schulmedizinische Behandlung nicht ersetze, vielmehr werde der Klient dazu aufgefordert.
Soweit die Synergetik anstrebe, eine alternative Heilweise für die Massenversorgung
zu werden, könnte das Restrisiko analog zur ärztlichen Konsultationspflicht
vor Beginn einer Psychotherapie dadurch minimiert werden, dass eine Synergetik-Behandlung
erst nach Vorlegen einer Bescheinigung begonnen werde, dass der Klient wegen
seiner Beschwerden einen (Fach)Arzt aufgesucht hat. Sonstige mittelbare Gesundheitsgefährdungen
bestünden nicht, weil vielmehr von der Schulmedizin eine ungleich höhere
Gesundheitsgefahr für ihre Nutzer ausgehe, als dies für die Synergetik-Therapie
belegbar sei.
Ergänzend führt der Kläger das vom Synergetik-Institut in Auftrag
gegebene Kurzgutachten des Rechtswissenschaftlers H. ein. Dieser führt
aus: Bei der Bestimmung des Begriffs der Heilkunde verlaufe die Trennungslinie
dort, wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten Größe im Genesungsprozess
werde. Dieses sei bei der Synergetik-Therapie der Fall. Diese Behandlungsmethode
unterscheide sich erheblich von den geläufigen Methoden der Psychoanalyse
und der Selbsterfahrung, bei denen der Heilungserfolg wesentlich von den spezialisierten
Fähigkeiten des Therapeuten abhänge. Bei der Synergetik-Therapie gehe
es dagegen um die Freisetzung der im Klienten selbst vorhandenen Kräfte.
Der Klient werde auch auf die ergänzende Arztbehandlung hingewiesen, die
als erwünscht und wichtig dargestellt werde. Ein evtl. Versäumen ärztlicher
Hilfe werde deshalb nicht vom Synergetik-Therapeuten veranlasst oder gestärkt.
Bei der Synergetik-Therapie handele es sich nicht um eine biochemische Behandlung,
sondern um ein technisch-synergetisches Verfahren, das nicht zur Heilpraktik
gehöre, weil lediglich biochemische Reaktionen im Wege der Selbstheilung
des Klienten hervorgerufen werden. Es sei nur eine Methode der anreizenden Impulsgebung.
Wie im Geistheiler-Fall die spirituelle Orientierung auf Medizinferne und Ferne
von der Psychotherapie schließen lasse, so könne die Technikorientierung
der Synergetik-Methode abgrenzend wirken. Aus der hier vorliegenden Psychotherapieferne
müsse die Notwendigkeit ärztlicher oder arztähnlicher Kenntnisse
als entsprechend gering eingeschätzt werden. Eine mittelbare Gefährdung
könne nicht angenommen werden. Dabei genüge eine abstrakte Gefahr
nicht, eine Gefahrverwirklichung müsse konkret indiziert sein. Dabei müsse
vom Leitbild mündiger und informationsbereiter Verbraucher ausgegangen
werden. Die Hinweise auf eine ergänzende ärztliche Inanspruchnahme
seien auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe im Arzthaftungsrecht
und Produkthaftungsrecht vollkommen ausreichend.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er gerade durch die Nichtablegung
der Heilpraktikerprüfung und das Betonen, keinerlei medizinische Kenntnisse
zu haben der Gefahr, dass seine Klienten nicht rechtzeitig ärztlichen Rat
einholen, entgegenwirke.
Zur weiteren Unterstützung seiner Klage beruft sich der Kläger insbesondere
auf eingereichte Stellungnahmen von Personen, die im Bereich der Synergetik-Therapie
tätig sind und die Unbedenklichkeit dieser Methode bestätigen.
Nach Darstellung des Klägers im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes
liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling
in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben des Klägers v. 26.1.2004, Bl.
57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt „Synergetik
Profiler“ in „Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002, Bl.
106 der Beiakte D zu 5 B 7/04). Die sog. Synergetik-Therapie betone eher den
Selbstheilungsprozess, das Profiling das Auffinden der Informationsstruktur.
Hier werde die „Rasterfahndung“ in der Innenwelt des Klienten angewendet.
In dem Kranken stecke die Krankheit. Er (als Therapeut) lese in den inneren
Bildern, und der Klient erkenne die „Täterstruktur“, die Summe
der Ereignisse, die dazu führe, dass er diese seine Krankheit habe. Ändere
der Klient seine innere Informationen ab, werde er gesund. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung erklärte der Kläger, die Synergetik-Therapeuten arbeiteten
nicht (mehr) mit kranken Menschen. Dies täten nur die Synergetik-Profiler,
die besonders trainiert seien. Es gebe jeweils einen eigenen Berufsverband.
Der Klientenkreis sei deshalb unterschiedlich. Diese Trennung habe auch schon
bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden. Er selbst sei als Synergetik-Profiler,
die Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04 als Synergetik-Therapeutin tätig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Synergetik-Therapie
um eine Ausübung der Heilkunde handele und deshalb diese Tätigkeit
zu Recht wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis untersagt worden sei. Das
Verfahren sei der Hypnose bzw. der Methode des katathymen Bilderlebens vergleichbar,
die eine Erlaubnis erforderten.
Die Einschätzung der Synergetik-Therapie als suggestives Verfahren stamme
von dem stellvertretenden Amtsarzt des Beklagten, I., dem aufgrund seiner psychotherapeutischen
Ausbildung, in der er auch Kurse in medizinischer Hypnose belegt habe, Hypnosetechniken
persönlich bekannt seien. Die Darstellung der Verfahrensabläufe durch
das Synergetik-Therapieinstitut habe für ihn klar erkennbar eindeutig ergeben,
dass es sich hierbei um ein suggestives Verfahren handele. Die Verfahrensabläufe
und seine Einschätzung habe er dem Diplompsychologen J. mitgeteilt, der
ihm schriftlich erwidert habe, dass er diese Einschätzung teile. Der Umstand,
dass der Klient mit dem Therapeuten reden und aktiv handeln könne, stehe
der Annahme einer hypnotischen Behandlung nicht entgegen. Es sei gerade ein
wesentliches Merkmal von Hypnosebehandlungen, dass der sog. Rapport zwischen
Patienten und Therapeuten erhalten bleibe. Deshalb komme J. auch zu der Feststellung,
dass es sich bei der Synergetik-Therapie um ein Verfahren der Tiefenentspannung
handele, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion
enthalte. J. führe im Aufsatz „Hypnose als psychotherapeutische Methode“
aus: Heute sei der Einsatz von Hypnose und anderen tranceinduzierenden Techniken
in verschiedenen Therapierichtungen üblich. In praktisch allen Sparten
der somatischen Medizin könne Hypnose zur Unterstützung der eigentlichen
Therapie eingesetzt werden; sie lasse sich gut in unterschiedliche Therapiekonzepte
integrieren. Die Hypnose biete eine Möglichkeit, den Patienten in seine
Genesung aktiv einzubeziehen.
Der Beklagte führt weiter aus, dass auch in den Veröffentlichungen
des Synergetik-Instituts zum Therapieablauf eine Vielzahl von Beispielen mit
suggestiven Elementen der jeweiligen Therapeuten publiziert worden seien. Nach
einem Aufsatz des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie
K. (Deutsches Ärzteblatt 94, S. 49) sei es für die therapeutischen
Hypnose typisch, dass ein dialogischer Kontakt mit dem Patienten im Verlauf
einer Hypnose jederzeit möglich sei. Allerdings sei Hypnose ein psychisch
enorm invasives Verfahren und seine verantwortliche Anwendung sei ohne sorgfältige
Vordiagnostik und ohne Einbettung in einen psychotherapeutischen Gesamtprozess
nicht denkbar. Die überwiegende Zahl negativer Vorkommnisse beruhe auf
fehlender oder unvollständiger Rückführung der Hypnose. Zwischenfälle
und unvorhersehbare Reaktionen könne es auch bei sachgerechter Durchführung
geben, doch seien die Gefahren in der Hand medizinisch Unkundiger unvergleichlich
größer.
Der Streitfall beschränke sich nicht auf die Frage, ob eine Hypnose ausgeübt
werde, vielmehr sei ein wesentliches Gefährdungsmoment der Synergetik-Therapie
darin begründet, dass von dort massiv dafür geworben werde, bei lebensgefährlichen
Erkrankungen, wie z.B. Krebs, erst mal eine Synergetik-Therapie zu beginnen,
bevor eine medizinische Diagnostik und Therapie in die Weg geleitet wird. Dadurch
könnten überlebenswichtige Zeit und nicht mehr gut zu machende Heilungschancen
verloren gehen. Auch der Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, eine mehr
als geringfügige Gefahr der Verzögerung des Erkennens ernster Erkrankungen
sei nicht offensichtlich, könne nicht gefolgt werden.
So werde in der Broschüre „Selbstheilung bei Brustkrebs“ insbesondere
dafür geworben, dass bei einem Krebsverdacht statt einer ärztlichen
Behandlung zunächst eine Synergetik-Therapie erfolgen solle. Der Synergetik-Therapeut
suggeriere, dass auch bei einem Brustkrebsbefund die Selbstheilung nur im Rahmen
der Synergetik-Therapie erreicht werden könne. Es werde sogar vor der ärztlichen
schulmedizinischen Behandlung gewarnt. Die schulmedizinische Behandlungsmethode
der Chemotherapie werde nämlich als gefährlich beschrieben und gleichzeitig
die Frage aufgeworfen, „ob die Menschen wegen oder trotz der Chemotherapie
überlebt“ hätten. Dieses sei gerade bei Krebsleiden in hohem
Maße lebensgefährlich, da die Überlebensaussichten bei Verzögerung
einer möglichen frühzeitigen Krebsbehandlung wesentlich schlechter
seien. Die Verantwortung, sich für eine schulmedizinische Behandlung bzw.
ergänzende Behandlung zu entscheiden, werde allein dem Patienten zugeschoben.
Gegenüber dem Gutachten von G. führt der Beklagte aus: Es werde dabei
ignoriert, dass das Synergetik-Institut durch die Werbung massiv Klienten mit
schwersten Krankheiten anspreche und auf eine Heilungsmöglichkeit hinweise.
Die Abgrenzung zur Hypnose sei widersprüchlich. Zumindest für einen
bestimmten Personenkreis räume der Gutachter selbst Kontraindikationen
ein. Zum Erkennen der Kontraindikationen seien jedoch fachliche medizinische
bzw. psychotherapeutische Kenntnisse zwingend erforderlich. Entgegen der Aussage
des Gutachters werde der Klient nicht aufgefordert, einen Arzt zu Rate zu ziehen.
In vielen Fällen werde vielmehr gesagt, dass z.B. bei dem Verdacht auf
Brustkrebs eine betroffene Frau erst eine Synergetik-Therapie machen solle,
bevor sie zum Arzt gehe. Dadurch werde eine schulmedizinische Versorgung verzögert.
Der Gutachter stelle auch selbst dar, dass es bei Verfahren, welche mit Trancezuständen
arbeiten, nach Beendigung einer Sitzung für einige Zeit (ca. 1-2 Std.)
zu Aufmerksamkeitstrübungen und Reaktionsverlängerungen kommen könne.
Die Behauptung, die Synergetik-Therapie sei ungefährlicher als die Schulmedizin
werde zurückgewiesen. Ein wesentliches Gefahrenmoment bei der Ausübung
der Synergetik-Therapie habe der Gutachter ignoriert. Es handele sich hierbei
nämlich um die Anwendung einer Provokationstechnik. Vom Therapeuten als
krankheitsverursachend angenommene schwerwiegende und traumatische Erlebnisse
würden nachgestellt. Dass es hierbei zu schwersten emotionalen und psychischen
Symptomen kommen könne, sei selbst einem therapeutischen Laien einsichtig.
Selbst ein medizinisch nicht vorgebildeter Durchschnittsbürger könne
erkennen, das es zur weiteren Bearbeitung derart schwerer Symptome eines ausgebildeten
Therapeuten bedürfe.
Zum rechtswissenschaftlichen Gutachten von H. führt der Beklagte aus: Die
Abgrenzung der Psychotherapie als Fremdheilung zur Synergetik-Therapie als reine
Selbstheilung sei nicht nachvollziehbar und falsch. Es gebe keine psychotherapeutische
Fremdheilung. Jede Form der anerkannten Psychotherapie habe zum Ziel, die seelischen
Prozesse des Klienten zu beeinflussen. Jeder psychotherapeutische Effekt bei
den Klienten werde letztlich von diesen selbst herbeigeführt bzw. vollzogen.
Die vom Kläger behauptete Trennung zwischen Synergetik-Profiler
und Synergetik-Therapeut könne nicht nachvollzogen werden.
Ergänzend reicht der Beklagte Stellungnahmen von Klienten und auch in der
Synergetik ausgebildeten Personen ein, die eine Gefährlichkeit der Synergetik-Therapie
für die Gesundheit der Klienten darlegen.
Der vom Gericht mit Beweisbeschluss vom 11.07.2006 als Sachverständiger
beauftragte Diplom-Psychologe L., Vorsitzender der Bundesstelle für traditionelle
Heilhypnose e.V., hat in seiner Stellungnahme vom 10. August 2006 (Bl. 279 der
Gerichtsakte) ausgeführt, dass der Beklagte, insbesondere I., alles Wesentliche
in Sachen Synergetik und Hypnose fachlich vollkommen richtig formuliert habe
und er keine darüber hinausgehenden neuen Erkenntnisse vermitteln könne.
Das Gericht hat den Beweisbeschluss aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Gerichtsverfahren
5 A 133/04, 5 B 13/04 und 8 ME 42/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt
nach Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der (damaligen) Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 ist rechtsmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung ist bei der hier
vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung zutreffend auf die gefahrenabwehrrechtliche
Generalklausel des § 11 NGefAG (nunmehr: § 11 Nds. SOG) gestützt.
Weder das Heilpraktikergesetz selbst noch die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen
enthalten nämlich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass
einer Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen Heilkundeausübung.
Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen
durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher
einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung
(vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; OVG Münster,
Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, m. w. N.). Die sachliche Zuständigkeit
des Beklagten zum Erlass einer solchen Untersagungsverfügung ergibt sich
aus § 101 Abs. 4 NGefAG (nunmehr: § 97 Abs. 2 Nds. SOG)
in Verbindung mit den fortgeltenden (vgl. OVG Münster, a. a. O., m. w.
N.) §§ 3, 11 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) und Ziffer
1.1 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Niedersächsischen
Sozialministeriums vom 22.2.1995 (Nds. MBl. S. 375), zuletzt geändert
durch Runderlass v. 5.1.2006 (Nds. MBl. S. 67) (vgl. Nds. OVG, Urt. v.
20.7.2006 - 8 LC 185/04, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet).
Gemäß § 11 NGefAG (jetzt § 11 Nds. SOG) können die
Gefahrenabwehrbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine
Gefahr abzuwehren. Ein konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen
Fall die konkrete Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird, § 2 Nds. SOG.
Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ umfasst alle gesetzlichen
Ge- und Verbote.
Die selbständig (d.h. nicht unter Anleitung eines Arztes oder Heilpraktikers
durchgeführte) Ausübung von Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling
ohne Heilpraktikererlaubnis verstößt gegen das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
in § 1 Abs. 1 HPG, stellt also i. S. v. § 11 NGefAG eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit dar.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (v. 17.02.1939
- RGBl. I S. 251 - im Folgende: HPG - zitiert bei Juris: HeilprG) bedarf der
Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein.
§ 1 Abs. 2 HPG enthält eine Legaldefinition des Begriffes
"Heilkunde". Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist danach jede berufs-
oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei
keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche
oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt.
Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab.
Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch
einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen,
ist grundsätzlich mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,
denn die Gesundheit der Bevölkerung stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut
dar, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer
Verhältnis steht. Jedoch sind Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl
nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes
( i. S. von Geeignetheit und Erforderlichkeit des Eingriffs) zulässig und
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (BVerfG, E. v. 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - Juris).
Der Kläger übt eine heilkundliche Tätigkeit i. s. d.
§ 1 HPG aus.
Er kann dagegen nicht einwenden, die Synergetik-Therapie sei keine Tätigkeit
im Sinne des Heilpraktikergesetzes, sondern nur Anleitung zur Selbsthilfe, da
er keineswegs Heilungen kausal herbeiführen könne, die Heilung vielmehr
eine Art von Nebenprodukt seiner Tätigkeit sei. Denn maßgeblich für
die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde anzusehende Tätigkeit
i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG vorliegt, ist, ob bei objektiver Betrachtung bei
den angesprochenen Personen durch das Vorgehen des Therapeuten der Eindruck
erweckt wird und werden soll, die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen
u.a. Krankheiten zu lindern oder zu heilen (Bay. VGH, Beschl. vom 08.09.2004,
21 CS 04.2729, - den Beteiligten bekannt - unter Bezugnahme auf BVerwGE
94, 269). Dazu genügt es, wenn bei den Betroffenen der Eindruck vermittelt
wird, dass die Tätigkeit in irgend einer Weise maßgeblich dabei mithilft,
dass eine solche Linderung oder Heilung eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen
die Selbstheilungskräfte des Körpers einbezogen werden (Bay. VGH aaO.).
Dies ist angesichts der der Kammer vorliegenden - in der mündlichen Verhandlung
erörterten - Protokolle von Therapiesitzungen und der im Internet zugänglichen
Beschreibungen der Therapiesitzungen anzunehmen.
Der Therapeut übernimmt durch die Fragestellungen, jedenfalls aus der
Sicht des Klienten, eine gewisse Führung bei der Reise in und durch die
Innenwelt. Auch wenn - wie der Kläger betont und wie sich aus den Protokollen
ergibt - dem Klienten nicht ein bestimmtes Ziel suggeriert wird, sondern ihm
Alternativen zur Verfügung gestellt werden, liegt auch darin, nämlich
in dem Aufzeigen der Alternativen, eine zur Überzeugung der Kammer nicht
unerhebliche aktive Beeinflussung. Auch die bekannten psychotherapeutischen
Methoden haben zum Ziel, die Selbstheilungskräfte der Psyche des Klienten
zu wecken bzw. zu stärken, sie bleiben dabei aber Tätigkeiten im Sinne
einer Ausübung der Heilkunde.
Der Kläger kann auch nicht einwenden, es sei nicht nachgewiesen, dass seine
Tätigkeit conditio sine qua non für die Heilung sei. Auf die Frage
des Nachweises der Ursächlichkeit einer Heilmethode für eine Heilung
oder Linderung kommt es nach der Zielrichtung des HPG gerade nicht an (vgl.
Nds. OVG, aaO.). Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen und Protokollen
sowie der Schilderung von Heilerfolgen durch den Kläger sind die Therapiesitzungen
gerade nicht einem einfachen Gespräch zwischen zwei Personen über
psychische Befindlichkeiten gleichzusetzen.
Die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 HPG drückt allerdings das Ziel des
Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, nur unzureichend
aus und bedarf deshalb einerseits der erweiternden Auslegung, andererseits der
einschränkenden Auslegung (vgl. Pelchen, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengesetze, H 54, Heilpraktikergesetz § 1 Rn. 5).
So fallen einerseits dem Wortlaut nach Maßnahmen zur Schönheitspflege,
soweit sie sich in rein kosmetischer Behandlung erschöpfen, nicht unter
die Erlaubnispflicht, auch wenn es sich um chirurgische oder operative Eingriffe
aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen handelt. Im Hinblick auf
den Sinn und Zweck der Regelung, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit,
findet jedoch zumindest bei den letztgenannten Eingriffen § 1 Abs.
1 HPG ergänzend, in einer erweiternden Auslegung, Anwendung. Die fachgerechte
Durchführung entsprechender Eingriffe setzt ungeachtet des Ziels ärztliche
Fachkenntnisse voraus und kann bei unsachgemäßer Ausführung
zu erheblichen Körperschäden führen. Demnach bedarf es etwa für
das so genannte Faltenunterspritzen im Lippenbereich einer Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006, a. a. O.,
m. w. N.). Soweit der Kläger also die Auffassung vertritt, seine Zielgruppe
seien nicht die Kranken, sondern er biete allgemeine Lebenshilfe an, die Heilung
sei praktisch ein Nebeneffekt, ist also darauf abzustellen, ob seine Technik
Gesundheitsgefahren hervorruft (s. dazu unten). Festzustellen ist allerdings
im vorliegenden Fall, dass der Kläger durch seine Schilderungen der Heilerfolge
seiner Methode und die Benennung zahlreicher Krankheiten als Anlass für
eine von ihm durchgeführte Therapie sehr wohl nach Außen den Eindruck
erweckt, heilkundlich tätig zu sein.
Die selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit des Klägers zielt damit nach objektiver Betrachtung auf eine Linderung von Krankheiten. Der Begriff der “Krankheit“ ist dabei weit auszulegen. Er umfasst jede, auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers. Ausgeschlossen werden lediglich solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion, die seiner Natur des Menschen oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger (vgl. Pelchen, a. a. O., m. w. N.). In diesem Sinne beabsichtigt auch der Kläger mit der von ihm betriebenen „Synergetik-Therapie“ eine Krankheitslinderung.
Er behauptet nämlich, durch Ausübung der „Synergetik-Therapie“
Selbstheilungskräfte der von ihm Betreuten wecken und dadurch auch Krankheiten,
wie z.B. den Brustkrebs, im günstigsten Fall heilen zu können. In
der Liste, die er im Internet (www.gesundheitsforschung.info/Erfolge/sessions.html;
zuletzt eingesehen am 23.01.2006) veröffentlicht, werden eine Vielzahl
von klassischen Krankheiten aufgeführt, die mittels „Synergetik-Therapie“
geheilt bzw. gelindert werden können. Der Kläger stellt zwar nach
wie vor in Abrede, heilkundlich in diesem Sinne tätig zu sein. Dies erfolgt
aber offenbar vor allem wegen der Befürchtung, damit sei eine Erlaubnispflicht
verbunden. Hingegen vermag er nicht darzulegen, warum ein gesunder Mensch ohne
gesundheitliche Beschwerden ihn berufsbedingt aufsuchen sollte. Auch wenn der
Kläger im Informationsblatt (Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04)
kein Heilversprechen abgibt, so betont er doch im Folgesatz die hohe Wirksamkeit
der von ihm angewandten ganzheitlichen Methode.
Er kann dagegen auch nicht einwenden, es sei zwischen Synergetik-Therapie und
Synergetik-Profiling zu unterscheiden, nur der besonders ausgebildete Profiler,
der er sei, beschäftige sich mit kranken Menschen, während die Synergetik-Therapeuten
( wie die Klägerin des Verfahrens 4 A 133/04) nur eine Lebenshilfe anböten.
Diese Unterscheidung ist für den Betrachter nicht nachvollziehbar. Zum
Einen ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung besprochenen Broschüre
(Bl.1 der Beiakte zu 5 B 07 und 13/04) diese Unterscheidung nicht . Zum anderen
findet sich auch in der bereits erwähnten Liste von Krankheiten im Internet
diese Differenzierung weder in der Liste selbst noch in der Internetadresse.
Die Trennung der Bereiche wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung auch
anders beschrieben als in den vorangegangenen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes.
Auf die spätere Gründung der beiden getrennten Berufsverbände
kommt es nicht an, weil im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage nicht auf
die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf
den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.
Der Kläger hat die Trennung der Berufsverbände auch selbst auf die
Entscheidung des Bayerischen VGH vom 05.07.2005 bezogen, der Widerspruchsbescheid
ist am 23.03.2004 ergangen. Jedoch dürfte die Rechtslage sich auch mit
der Gründung der getrennten Berufverbände nicht geändert haben,
da auch jetzt noch die oben erwähnte einheitliche Liste von Krankheiten
und Befindlichkeitsstörungen verwandt wird. Außerdem tragen die gewählten
Berufsbezeichnungen nicht zur Klarheit bei, wenn derjenige, der sich nicht mit
kranken Klienten beschäftigt, Therapeut heißt und derjenige, der
sich mit Kranken beschäftigt, Profiler. Deshalb ist bei der Beurteilung
von Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profilern von einer einheitlichen
Zielgruppe auszugehen, im Rahmen der Beurteilung nach dem Heilpraktikergesetz
also insgesamt von der Zielgruppe der erkrankten Personen.
In Ergänzung der soeben behandelten erweiternden Auslegung bedarf die Legaldefinition
des § 1 Abs. 2 HPG in zweierlei Hinsicht der einschränkenden
Auslegung.
Zum einen werden von der Regelung nicht die so genannten Heilhilfsberufe wie
Krankenpfleger, Masseure, Logopäden, Medizinisch Technische Assistenten,
Ergotherapeuten und Diätassistenten erfasst, soweit sie auf ärztliche
Anordnung, d.h. nicht selbständig, therapeutisch tätig werden. Sie
gelten insoweit als "verlängerter Arm des Arztes" und üben
auf erlaubte Weise Heilkunde aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1970 - 1 C 53/66
-, BVerwGE 35, 308 ff.; Kurtenbach, in: Das Deutsche Bundesrecht, Heilpraktikergesetz,
§ 1, S. 6). Der Kläger übt aber seine Tätigkeit
selbständig aus.
Eine weitere einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG ergibt sich
aus dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO.) ausdrücklich mit Blick auf
Art. 12 Abs. 1 GG angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Deshalb werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten
erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits
gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit reicht eine nur geringfügige Gefährdung
nicht aus. Deshalb scheiden heilkundliche Verrichtungen aus, die keine nennenswerte
Gesundheitsgefahr zur Folge haben können. Andererseits genügt aber
auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann,
dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen
voraussetzt, verzögert werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit für
einen solchen Gefahreneintritt nicht nur geringfügig ist (zu allem Nds.
OVG, Urt. v. 20. Juli 2006 - 8 LC 185/04, a. a. O., mit Verweis auf Beschluss
vom v. 25.5.2004 - 8 ME 41 und 42/04 und Urt. d. VGH Mannheim v. 17.2.2005 -
9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725 f.; jeweils m. w. N.).
Deshalb reicht es für die Bejahung der Erlaubnispflicht gemäß
§ 1 Abs. 1 HPG wegen unmittelbarer Gesundheitsgefährdung durch
die angewandte Methode auch nicht aus, wenn an einer Person Tätigkeiten
ausgeübt werden, die lediglich nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen
als Heilkunde aufgefasst werden, insbesondere wenn der Betroffene von körperlichen
Schmerz- und Leidenszuständen mit vermeintlich übersinnlichen Kräften
befreit werden soll. Bei Wunder- bzw. Geistheilern kommt nur eine mittelbare
Gefahr durch das Versäumen ärztlicher Hilfe in Betracht, nicht aber
eine unmittelbare Gefährdung durch die angewandte Methode (BVerfG, E. v.
03.06.2004 aaO.; Nds. OVG, Urt. v. 10.7.2006 - 8 LC 185/04 -, aaO.).
Die vom Kläger in der Synergetik-Therapie angewandte Methode erfordert
aber medizinische Fachkunde, sie birgt unmittelbare Gesundheitsgefahren. Diese
Methode ist für die Betrachtung im Rahmen der Gefahrenabwehr im Ergebnis
mit der Hypnose vergleichbar, es bestehen daher die gleichen Kontraindikationen
und Anforderungen an die medizinische bzw. psychotherapeutische Fachkunde der
sie Ausübenden.
Soweit der Kläger gegen eine Gleichsetzung seiner Methode mit der Hypnose
und der daraus resultierenden Erlaubnispflicht einwendet, es werde keinerlei
Suggestion verwendet, kann er damit nicht durchdringen. Wie bereits oben zu
der Frage, ob es sich bei der Synergetik-Therapie um eine Tätigkeit, also
ein Tätigwerden im Sinne des HPG handelt, ausgeführt wurde, stellt
die Begleitung der Klienten bei der Innenweltreise und der neuronalen Neuorganisation
sehr wohl eine Technik dar, die von ihrem suggestiven Effekt im Rahmen der Gefahrenabwehr
der Hypnose zugeordnet werden muss. Die Führung durch die Innenweltreise
und die Begleitung bei der Reorganisation stellen im Gegensatz zur Auffassung
des Klägers gerade keine rein technische und nicht heilkundliche Methode
dar.
Für die Beurteilung dieses Sachverhalts durch das erkennende Gericht können
grundsätzlich auch die von den Beteiligten eingeführten Privatgutachten
herangezogen werden. Denn das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht
nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen
der Beteiligten zu verwerten, soweit es überzeugend erscheint und nicht
durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird.
Ob ein Parteigutachten als "Interessentenvortrag“ bloß zur
Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient,
ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche
Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität
zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (vgl. Nds. OVG
aaO. m. w. N., und unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 18.6.2003 - 4 A 70/01
-, NVwZ 2004, 100 ff.).
Das Gericht folgt im Ergebnis der bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten
Stellungnahme von J. von der M., Psychologisches Institut, vom 27. Juni 2003,
wonach es sich bei dem beschriebenen Verfahren der sog. Synergetik-Therapie
um ein Verfahren der Tiefenentspannung handelt, das fließende Übergänge
zur hypnotischen Induktion erhalte. Für diese Art der therapeutischen Intervention
seien Kontraindikationen bekannt, und ihre Anwendung sollte nur im Rahmen eines
Heilverfahrens durch eine entsprechend psychotherapeutisch ausgebildete Person
durchgeführt werden. Auch wenn es sich bei dieser Stellungnahme um relativ
kurze Ausführungen handelt, ist mit einzubeziehen, dass N. sich ausdrücklich
auf das „beschriebene“ Verfahren bezieht und damit auf die Schilderungen
durch den Amtsarzt des Beklagten, O. hat zur Gerichtsakte seine Qualifikation
zur Beurteilung der Sachfragen nachgewiesen, sodass die kurzen Ausführungen
von J. im Zusammenhang mit den Ausführungen von I. zu sehen sind. Hinzu
kommt, dass der ursprünglich vom Gericht bestellte Gutachter P. in seiner
den Beteiligten bekannten Stellungnahme auch aus seiner fachlichen Sicht als
Vorsitzender der Bundesstelle für traditionelle Heilhypnose e.V. den Ausführungen
von Q. ausdrücklich zugestimmt hat. Da das Gericht seine Entscheidung nicht
maßgeblich auf die Ausführungen von L. stützt, war dem angekündigten
Befangenheitsantrag gegen ihn nicht nachzugehen.
Soweit der Kläger sich zur Unterstützung seiner gegenteiligen Auffassung
auf die Stellungnahme des Dipl.-Psychologen F. bezieht, wonach das Wirkprinzip
der Synergetik-Therapie sich nicht vom Einsatz körperlicher Entspannung
in der Verhaltenstherapie unterscheide, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar
stellt F. entsprechend dem klägerischen Vortrag ausdrücklich fest,
dass Ziel der Synergetik-Therapie bei dem mentalen Entspannungszustand nicht
ein tranceartiger hypnotischer Zustand ist. Insoweit konzediert die Kammer dem
Kläger, dass die Herbeiführung dieses tranceartigen hypnotischen Zustandes
nicht sein Ziel ist, da nach seiner Vorstellung der Klient rational und bewusstseinsmäßig
voll anwesend die neuronale Reorganisation vornehmen soll. Jedoch ist auch nach
dem Gutachten von F. nicht auszuschließen, dass - ggf. unbeabsichtigt -
tranceartige hypnotische Zustände auftreten.
Für die Frage, ob die hypnosetypischen Gefährdungen, wie die Probleme bei der Rückführung aus diesem Zustand (vgl. R. in dem den Beteiligten bekannten Aufsatz „Hypnose als psycho-therapeu tische Methode“) und die richtige Reaktion in Bezug auf Kontraindikationen (vgl. R. und S.) eintreten, kommt es aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob der hypnotische Zustand als Ziel der Therapie herbeigeführt wird, oder nur als - unerwünschte - Nebenwirkung auftritt. Soweit T. ausführt, die Tatsache, dass Synergetik-Therapeuten die Hypnose in der Regel nicht beherrschten, stelle wohl den besten Schutz vor missbräuchlicher oder unbeabsichtigter Anwendung dar, stimmt die Kammer dem nicht zu. Gerade das unbeabsichtigte Herbeiführen eines hypnotischen Zustandes, mit dem der Therapeut mangels entsprechender Ausbildung nicht rechnet und dem er nicht entgegentreten kann, ist als umso gefährlicher einzuschätzen. Dagegen kann der Kläger auch nicht mit dem Gutachten von G. einwenden, dass die Zahl der Schulungsstunden der Synergetik-Therapeuten derjenigen Zahl der Anwender medizinischer Hypnose entspricht. Diese Zeiten können gerade nicht gleichgesetzt werden, weil nach eigener Darstellung des Klägers ja eben Hypnose in dieser Zeit nicht gelehrt wird. Auch G. spricht in seinem Gutachten vom 22.08.2006 ausdrücklich davon, dass ein hypnoider Bewusstseinszustand erzeugt werde. Soweit G. ausführt, dass ein Überstülpen des Hypnosebegriffs nicht geeignet sei, die Synergetik-Therapie zu charakterisieren, mag dies aus medizinischer Sicht hinsichtlich der Begrifflichkeit zutreffen.
Soweit G. zur Begründung dieser These aber darauf abstellt, dass beim Klienten lediglich ein hypnoider Bewusstseinszustand erzeugt werde, spricht er damit offenbar die Tatsache an, dass es eben nicht Ziel der Synergetik-Therapie ist, einen tranceartigen hypnotischen Zustand herzustellen. Aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht kommt es aber darauf - wie bereits ausgeführt - nicht an. Soweit G. ausführt, dass die angewandte Methode der Tiefenentspannung keinerlei medizinische Fachkenntnisse erfordere, steht dies in einem gewissen Widerspruch zur anschließenden Ausführung, dass eine unmittelbare Gefährdung - wohl im Sinne einer Kontraindikation - lediglich dann bestehe, wenn das Verfahren bei Personen mit akuten oder psychiatrisch vorbehandelten Psychosen zur Anwendung komme. Gerade der hierdurch entstehenden unmittelbaren Gefährdung durch die angewandte Methode soll die Forderung nach einer Heilpraktikererlaubnis mit der dazu notwendigen Schulung entgegenwirken. Die Schulung für die Heilpraktikererlaubnis bzw. der abgefragte Stoff zielen nämlich gerade darauf hin, die Heilpraktiker zu befähigen, Gefährdungen dieser Art zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Auch soweit G. ausführt, dass die vom Synergetik-Therapeuten begleiteten und initiierten Symbolisierungsprozesse im Patienten selbst nicht geeignet seien, unmittelbare gesundheitliche Gefahren zu erzeugen, überzeugt das die Kammer nicht. Nach G. mögen die heftigen Affektdurchbrüche dem Laienbeobachter als gefährlich erscheinen, psychodynamisch stellten sie stets eine reinigende Affektabfuhr dar und leiteten eine neuronale Reorganisation ein.
Demgegenüber hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass hier Prozesse abliefen, die dem katathymen Bilderleben gleichzusetzen seien. Die Kammer kann letztlich offen lassen, inwieweit sich die beiden Methoden annähern, jedenfalls überzeugen die Ausführungen des Beklagten - insbesondere angesichts der nachgewiesenen Qualifikation von I. - zur unmittelbaren Gefährlichkeit einer solchen Methode. Entscheidend kommt hinzu, dass G. gerade hinsichtlich dieser im Symbolisierungsprozess liegenden Affektdurchbrüche die Kontraindikation bei Personen mit akuten oder psychiatrischen vorbehandelten Personen anspricht. Auch kann dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Juristen U. im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich hier für das Gericht die Frage, inwieweit U. als Rechtswissenschaftler zur Beurteilung medizinischer Fragen befähigt ist. Das Gericht wertet das Gutachten als juristischen Versuch der Unterordnung der Methode unter die juristische Begrifflichkeit im Heilpraktikergesetz, wie sie auch durch das Gericht geschieht. V. führt aus, dass sich die Behandlungsmethode erheblich von den geläufigen Methoden der Psychoanalyse unterscheide, bei denen der Heilungserfolg wesentlich von den spezialisierten Fähigkeiten des Therapeuten abhänge.
Demgegenüber gehe es in der Synergetik-Therapie um die Freisetzung von
den im Klienten selbst vorhandenen Kräften. Nach dem oben zur aktiven Tätigkeit
des Klägers i. S. d. Heilkundebegriffs Gesagten lässt sich dies mit
den der Kammer vorliegenden Protokollen von Therapiesitzungen und anderen veröffentlichten
Unterlagen nicht vereinbaren. Nach objektiver verständiger Betrachtung
erfolgt durch den Synergetik-Therapeuten jedenfalls eine Mithilfe bei der Innenweltreise
und der Reorganisation. Insoweit spricht auch das Gutachten von G. ausdrücklich
vom durch den Synergetik-Therapeuten initiierten Symbolisierungsprozess.
Nach alledem ist zur Überzeugung der Kammer die Methode der Synergetik-Therapie
jedenfalls aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht der Hypnose zuzuordnen. Nach
den Ausführungen von N. (Aufsatz aaO.) stellt der Einsatz eines solchen
Verfahrens jedoch besondere Anforderungen an die Diagnostik und Beziehungsgestaltung,
denen man nur durch eine solide Zusatzausbildung auf der Basis einer psychotherapeutischen
und/oder medizinischen Grundausbildung gerecht werden kann. Zum selben Ergebnis
kommt Hole in dem den Beteiligten bekannten Aufsatz „Die therapeutische
Hypnose“ (Deutsches Ärzteblatt 94, 3351), wenn er davon spricht,
dass die Einbettung in einen psychotherapeutischen Gesamtrahmen unbedingt notwendig
ist. Es müsse daher außer der speziellen Hypnoseausbildung auch eine
psychotherapeutische Aus- bzw. Weiterbildung vorliegen. Aus den Beschreibungen
der Hypnosemethode und den von den beiden Fachärzten geschilderten möglichen
Gefahren ist diese Schlussfolgerung, die auch die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis
umfasst, für die Kammer in sich logisch schlüssig und nachvollziehbar.
In Übereinstimmung damit stellt die Kammer fest, dass die selbständige
Ausübung der Synergetik-Therapie als eine gefahrenabwehrrechtlich der Hypnose
zuzuordnenden Methode zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung führt.
Zur Abwendung dieser Gefahr ist das Verlangen des Beklagten, der Kläger
müsse für eine selbständige Tätigkeit eine Heilpraktikererlaubnis
beibringen, geeignet. Denn nach den Ausführungen von W. ist die Hypnose
eine wirksame heilkundliche Methode, die allerdings sachgerecht in einem Therapiezusammenhang
angewandt werden muss. Für die selbständige Tätigkeit stellt
dies die Heilpraktikererlaubnis mit der dazu gehörenden Schulung sicher.
Eine andere Möglichkeit der Gefahrenreduzierung wäre in einer unselbständigen
Tätigkeit des Klägers in Zusammenarbeit mit beispielsweise einem Arzt
zu sehen; dies wird aber vom Kläger derzeit ausdrücklich nicht gewünscht.
Die Forderung nach Vorlage einer Heilpraktikererlaubnis und die Untersagung
der Tätigkeit ohne diese Erlaubnis sind auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
Angesichts des hohen Schutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung und der
Größe der Gefahr aus der Anwendung der Methode bei schwerkranken
Klienten ist es dem Kläger zuzumuten, sich der Heilpraktikerprüfung
zu unterziehen und bis dahin seine Tätigkeit nicht selbständig auszuüben.
Soweit der Kläger ausführt, dass in den 20 Jahren seiner Tätigkeit
kein Schaden aufgetreten sei, steht dies der Annahme der unmittelbaren Gefährdung
nicht entgegen. Zum einen lässt sich diese Angabe nicht nachweisen, zum
anderen hat der Beklagte durchaus Berichte eingereicht, die von einer solchen
Gefährdung sprechen.
Soweit der Kläger versucht, diese Berichte zu entkräften, bzw. die
Berichtenden im Einzelfall ihre Angaben gegenüber dem Beklagten relativiert
haben, sieht das Gericht keine Verpflichtung, diesem im einzelnen nachzugehen.
Letztlich bleibt es bei der Annahme, dass die Tatsache, dass keine Gefahren
aufgetreten sind, nicht nachweisbar ist. (Unglaublich:
Hier wird die Nachweispflicht umgedreht - Bernd Joschko).
Im Rahmen der Gefahrenabwehr hat die Gefahrenabwehrbehörde eine tatsachengestützte
Prognose dahingehend zu treffen, ob die Gefahr eintritt. Auf eine solche tatsachengestützte
Prognose (Hypothese!! - Joschko)
hat sie nach den obigen Ausführungen zu Recht ihre Untersagungsverfügung
gestützt.
Zur Überzeugung der Kammer kann die vom Kläger durchgeführte
Synergetik-Therapie auch - selbstständig tragend - Gesundheitsgefahren
mittelbar dadurch zur Folge haben, dass die Behandelten die Anwendung gebotener
medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern.
Die Tätigkeit des Klägers ist dem Wunderheiler i. S. der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht gleichzustellen. Im Gegensatz zum Wunderheiler,
der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der
Medizin und deshalb nicht die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt, erklärt
der Kläger seine Methode wissenschaftlich in Ableitung vor der Synergetik-Theorie.
Er erweckt daher eine über die vom Geistheiler geweckte Erwartung hinausgehende,
nicht religiöse Hoffnung auf Heilung auf naturwissenschaftlicher Grundlage.
Deshalb bedarf es nicht allein einer hinreichenden Aufklärung durch den
Behandelnden sowie einer entsprechenden gewerberechtlichen Überwachung
durch die Behörden sondern der Ablegung einer "Kenntnisprüfung
auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes“ (vgl. BVerfG, aaO.).
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Klienten durch ein Merkblatt
vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der Synergetik-Therapeut
über keine medizinische Qualifikation verfüge und keine Heilungsversprechen
abgebe, steht dies der Annahme der mittelbaren Gefährdung nicht entgegen.
Abzustellen ist auf das dem Gericht vorliegende Merkblatt (Blatt 94 der Gerichtsakte
5 B 7/04 und 5 B 13/04), da - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der vorliegenden
Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde
abzustellen ist. Bereits dieses Merkblatt ist aber in sich widersprüchlich,
wenn in dem Zusammenhang, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische
Qualifikation verfügt, ausgeführt wird, dass man „über
die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit
ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung
empfehle“.
Allein durch die Empfehlung auf Hintergrundauflösung
statt Bekämpfung im Zusammenhang mit der drastischen Schilderung von beispielsweise
chemotherapeutischen Methoden bei Brustkrebs (z.B. Beiheft Brustkrebs) ergibt
sich die Gefahr, dass der Patient bzw. Klient eben nicht, wie dem Wortlaut nach
empfohlen, weiterhin neben der Synergetik-Therapie mit einem Arzt zusammenarbeitet.
Abzustellen ist hier (wie bereits oben zur unmittelbaren Gefährdung ausgeführt)
auf den Empfängerhorizont der Zielgruppe des Klägers. Entgegen der
von V. in seinem Gutachten vertretenen Auffassung ist hier nicht entsprechend
offenbar neuerer wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung auf den aufgeklärten,
die Tragweite seiner Handlungen vollständig überblickenden „Kunden“
abzustellen, sondern auf Personen, die - wie insbesondere bei Brustkrebs - unter
einer sehr schweren Erkrankung leiden und sich dementsprechend regelmäßig
in einer Lebenskrise befinden dürften. Der Kläger kann dagegen nicht
einwenden, dass seine Zielgruppe nicht diese kranken Personen sind, weil er
zum einen lediglich eine Hilfe zur Selbsthilfe leiste, die quasi als Nebeneffekt
eine gesundheitliche Heilung herbeiführe, und zum anderen der Synergetik-Therapeut
im engeren Sinne im Gegensatz zum Synergetik-Profiler sich überhaupt nicht
mit kranken Menschen beschäftige.
Dass letztere Trennung zwischen Synergetik-Therapeut
und Synergetik-Profiler vom Gericht nicht nachvollzogen wird, wurde bereits
ausgeführt.
Auch ist im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob nach Auffassung
des Klägers die Heilung lediglich Nebenprodukt des Neuordnungsprozesses
ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass durch die mit dem Internetauftritt
verbundene Liste von der Synergetik-Therapie zugänglichen Krankheiten undifferenziert
Personen mit erheblichen Krankheiten wie Krebs oder Aids angesprochen werden,
aber auch Personen, die lediglich Befindlichkeitsstörungen haben. Die Zielgruppe
der Synergetik-Therapie ist somit gerade nicht die Gruppe der aufgeklärten
„Kunden“, sondern die Gruppe der sich z.B. durch die Diagnose einer
schweren Erkrankung in einer schweren Lebenskrise befindenden Personen. Diese
Personen sind zur Überzeugung des Gerichts durch die Diagnose und dann
durch die drastische Schilderung der Nebenwirkungen der schulmedizinischen Therapie
in einem Maße verunsichert, dass sie Gefahr laufen, die Methode der Selbstorganisation
an die Stelle ärztlicher Therapie zu setzen. Soweit der Kläger darauf
hinweist, dass er ja lediglich dazu auffordere, die schulmedizinische Therapie
um eine Woche zu verschieben, überzeugt dies nicht, da der Kläger
selbst in seinen Werbeschriften davon spricht, dass die Zahl der notwendigen
Therapiesitzungen nicht bestimmt werden kann.
Soweit der Kläger dagegen, untermauert durch
das Gutachten S., geltend macht, dass eine Gefährdung der Klienten nicht
durch den Gang zur Schulmedizin abgewandt werden könne, weil die aus der
Schulmedizin resultierenden Gefährdungen mindestens ebenso groß wenn
nicht größer seien, überzeugt er nicht.
Die Kammer lässt offen, ob die von G. angegebenen Zahlen hinsichtlich der Gefährlichkeit schulmedizinischer Behandlung zutreffen. Abwendung einer Gefahr i.S.d. Gefahrenabwehrrechts heißt nicht die völlige Reduzierung dieser Gefahr auf Null, sondern kann immer nur die bestmögliche Reduzierung der Gefahr bedeuten. Angesichts der vom Beklagten belegten Heilungschancen, z.B. bei der Krebstherapie, die ganz wesentlich davon abhängen, wie frühzeitig die Therapie in Angriff genommen wird, besteht in der - jedenfalls parallelen - Inanspruchnahme der Schulmedizin eine erhebliche Reduktion des Gefährdungspotentials. Auch soweit in den Gutachten von X. darauf hingewiesen wird, dass der Kläger jeden Klienten eindringlich darauf hinweist, dass eine Therapie im medizinischen Sinne nicht von ihm durchgeführt werde und er keine Heilkunde praktiziere, und der Klient darauf hingewiesen werde, dass er sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung selbst zu informieren habe, führt dies nicht zur Nichtannahme einer mittelbaren Gefährdung.
Angesichts des Personenkreises, der die Zielgruppe
des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung dieser
Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung der
Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare Gefährdung.
(Menschen mit Krebs sind unfähig zur Selbstverantwortung
? - Bernd Joschko)
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er durch Hinweis auf die nicht
vorhandene Heilpraktikerprüfung die Gefährdung gerade gering halte,
weil er eben nicht suggeriere, die medizinische Behandlung zu ersetzen, bezweifelt
er die Geeignetheit der Auflage, eine Heilpraktikererlaubnis zu erwerben, zur
Gefahrenabwehr. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Zwar
mag richtig sein, dass der Kläger dadurch nicht suggeriert, im Sinne einer
medizinischen Heilung tätig zu werden, was auch durch seine ausdrückliche
Feststellung, keine Diagnosen zu treffen untermauert wird, jedoch ist zur Überzeugung
des Gerichts die Forderung nach einer Heilpraktikererlaubnis dennoch eine geeignete
Maßnahme zur Abwendung der mittelbaren Gefahr. Ausgehend davon, dass nach
den Ausführungen des Klägers über seine Therapie die neuronale
Neuorganisation an die Stelle der Behandlung der Symptome durch die Schulmedizin
tritt, ist trotz aller gegenteiligen Ausführungen in den Merkblättern
und den Bekundungen des Klägers die erhebliche Gefahr gegeben, dass der
sich in einer Lebenskrise befindende Personenkreis nur die Synergetik-Therapie
in Anspruch nimmt.
Die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene Schulung ermöglicht es dem
Synergetik-Therapeuten, eine in diesem Zusammenhang entstehende Fehlentwicklung
jedenfalls eher zu erkennen, und die Approbation
als Heilpraktiker bringt die Verpflichtung mit sich, solche Personen medizinischer
Behandlung zuzuführen. Inwieweit diese aus der Approbation
resultierende Verpflichtung mit dem Selbstverständnis als Synergetik-Therapeut
kollidiert, muss jeder Therapeut dann im Einzelfall entscheiden.(Jeder
Anbieter muß schulmedizinisch denken und dann auch so handeln - Somit
wird NEUES Denken verhindert - Bernd Joschko)
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (in der bis zum 30.06.2004
geltenden Fassung) i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Fazit von Bernd Joschko: Die Österreichische Bundesministerin Kierein sagt es in einem Brief - Wien, 4. 6. 2003 - einfacher:
"Eine Durchsicht der Unterlagen legt die Vermutung nahe, dass die Zielgruppe der „Synergetik-Therapie“ insbesondere Personen mit krankheitswertigen Beschwerdebildern sein könnten. Es darf dringlich darauf hingewiesen werden, dass – wenn diese Vermutung richtig ist – die „Synergetik-Therapie“ in den Vorbehaltsbereich des Ärztegesetzes (§ 3 Abs. 4. leg.cit) eingreifen würde. " www.bernd-joschko.de/ministerin.html
Wir wollen keinen NEUEN Denkansatz - heißt dies! Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der Revision bestätigt:
"Im Übrigen darf dem Kläger bei dem von ihm vertretenen Ansatz zum wahren Entstehungsgrund von Krankheiten ohnehin keine Erlaubnis nach § 1 HPG erteil werden. Denn auch ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. V. 2.10.2008 – 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 ff.), wie dies aber geschieht, wenn man – wie der Kläger – annimmt, Krankheiten seien nicht schulmedizinisch, sondern synergetisch zu heilen. Einem Bewerber, der im medizinischen Bereich solchen Fehlvorstellungen unterliegt und dementsprechend eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, darf keine Erlaubnis nach § 1 HPG erteil werden (vgl. OVG Münster, Beschl. V. 20.11.2007 –12 A 3786/05 -, DVBI. 2008, 124 ff.)."
Genau dies wurde aber vom BVerwG widerrufen. Denn diese ablehnende Sichtweise wurde zur Revision dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das BVerwG hat jedoch diese NEUE - synergetische - Sichtweise mitgetragen und somit erlaubt!
"Anders als sog. Wunder- oder Geistheiler setzt die Methode der Kläger auch nicht auf eine bloß spirituelle oder rituelle Heilung, die sich derart von dem Erscheinungsbild einer medizinischen Behandlung entfernt, dass sie nicht mehr den Eindruck erwecken kann, es handele sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung. Vielmehr wird gerade dieser Eindruck erweckt. Das ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln. Es ergibt sich weiter aus der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode. Vor allem aber stellt sich die Methode als der Schulmedizin überlegen dar, die lediglich Symptome bekämpfe, während die Synergetik den Krankheitshintergrund auflöse. In den Eigendarstellungen wird die Methode der Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten als Alternative gegenübergestellt („Heilung versus Selbstheilung“). Auch dies zeigt sich exemplarisch an den Aussagen über die Behandlung von Brustkrebserkrankungen. In den Broschüren wird die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der häufig zusätzlich Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in der rechten Brust hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten....
Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss....
Anders als ein für sein Fachgebiet ausgebildeter und approbierter Psychotherapeut sind die Kläger auf keinem Gebiet medizinisch ausgebildet, nehmen aber für sich in Anspruch, praktisch alle körperlichen und seelischen Krankheiten behandeln zu können. (Stimmt - eine NEUE Methode "Synergetik-Selbstheilung" kann besser sein, als eine alte Sichtweise. Für diese neue Methode der Selbstheilung sind dann aber auch die staatlich geprüften Psychotherapeuten nicht ausgebildet. - So verhindert man Fortschritt). Für ein „Konsiliarverfahren“ ist unter diesen Umständen von vornherein kein Raum. Letztlich läuft auch dieser Ansatz der Kläger lediglich darauf hinaus, die Verantwortung für ihr Tun anderen zuzuweisen.(Stimmt nicht: Jeder Klient hat Selbstverantwortung für sein "tun und lassen" - gerade in der Krebsheilung. Wir Anbieter sind für die korrekte Ausbildung auf dem Gebiet der Synergetik Methode zuständig. Und dies kann nicht über eine einfache Gefahrenabwehr-Prüfung, dem HP-Gesetz geschehen!).
Fazit: Kein kranker Mensch hat Selbstverantwortung - meint das BVerwG. Alle sollen sich dem Denken der Schulmedizin unterordnen
Daraufhin wurde die Berufsausbildung vom Regierungspräsidium Darmstadt 2011 mit so hohen Auflagen versehen (Großer HP-Schein für alle und jede Session, egal welche Selbsterfahrungs-Fragestellung), dass sie 2012 eingestellt wurde. Es kam einem Verbot gleich. Erst das VG Darmstadt hat im Januar 2015 durch einen Beschluß weite Bereiche für die Synergetik Methode wieder freigestellt - es braucht keinen HP-Schein dazu. Doch das hessische Innenministerium kämpfte dagegen. Es sieht die Menschen immer noch als "unmündig" an.